Bekanntmachung zum Bebauungsplan "Kirchesch II" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.05.2024 den Entwurf zum Bebauungsplan "Kirchesch II" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 12.04.2024 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Kirchesch II" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde von der Gemeinde Horgenzell im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB eingeleitet. In Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) zur Unanwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens und nach Einführung des § 215a BauGB zum 01.01.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell beschlossen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan "Kirchesch II" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu gemäß § 215a Abs. 3 BauGB mit der Maßgabe beendet wird, dass die Eingriffe nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nicht anwendbar sind. Für das Verfahren gilt in der Folge die Kompensationspflicht gemäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umweltberichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB. Gemäß § 215a BauGB weiterhin anwendbar ist § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, so dass eine Pflicht zur Änderung des Flächennutzungsplanes entfällt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung
gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.


Das Plangebiet liegt im Westen des Ortsteiles Wilhelmskirch und umfasst folgende Grundstücke: 43/2 (Teilfläche), 45 (Teilfläche), 47/1 (Teilfläche), 47/56 (Teilfläche) und 59 (alle Gemarkung Wolketsweiler). Der Ausgleich erfolgt über das Ökokonto der Gemeinde Horgenzell. Die Maßnahmenflächen finden sich zum einen nördlich von Oberteuringen. Dort wird der Fuchstobelbach in der Ortsmitte von Rolgenmoos auf die Ostseite der L 290 verlegt. Die zweite Fläche liegt ca. 7 km südwestlich von Ravensburg an der Kreisgrenze auf dem Gebiet der Gemeinden Horgenzell (Landkreis Ravensburg) und Oberteuringen (Bodensseekreis), wo eine Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen vollzogen wird.


Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 28.04.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 28.06.2024 bis 05.08.2024 im Internet auf der Internetseite der Gemeinde Horgenzell veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegen der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 12.04.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit 28.06.2024 bis 05.08.2024 im Rathaus der Gemeinde Horgenzell (Kornstraße 44, 88263 Horgenzell), Zimmer 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage sowie mittwochs ganztägig geschlossen ist.) Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 12.04.2024 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.horgenzell.de/buergerservice/bekanntmachungen/bekanntmachungen-
bauleitplanung/


Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:

  • Umweltbericht in der Fassung vom 28.04.2024 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung
  • Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 16.12.2019 im Landratsamt Ravensburg (ergänzter Vermerk vom 17.01.2020) mit Informationen des Regierungspräsidiums Freiburg (Hinweise zur Geotechnik, Boden, Mineralische Rohstoffe, Grundwasser, Bergbau, Geotopschutz und allgemeinen Hinweisen), des Regierungspräsidiums Freiburg, Forstdirektion (zur Nichtbetroffenheit forstfachlicher und -rechtlicher Belange), des Regierungspräsidiums Tübingen (zu Belangen der Raumordnung, zu Belangen der Landwirtschaft, zu Belangen des Naturschutzes und Belange des Forstes), des Regierungspräsidiums Stuttgart (zu Bau- und Kunstdenkmalpflege, zu Archäologischer Denkmalpflege), des Regionalverbandes Bodensee- Oberschwaben (zu den Zielen der Raumordnung), des Landratsamtes Ravensburg zu den Sachgebieten Straßenbauamt (zur Entwässerung, zur Bepflanzung von Sichtfeldern und zum Verkehrslärm der K 7975), dem Sachgebiet Naturschutz (zu artenschutzrechtlichen Verbotsbeständen, den angrenzenden Streuobstbeständen und deren Kartierungen sowie darin vorkommenden Tierarten, zum Biotopverbund mittlere Standorte und vorkommenden Kernflächen, der Einleitung des Oberflächenabflusses in den nächstgelegenen Bach sowie zu den hochwertigen landwirtschaftlichen Böden), dem Sachgebiet Oberflächengewässer (zu im Plangebiet und der Umgebung vorkommenden Oberflächengewässern, zum Oberflächenwasserabfluss und möglichen Beeinträchtigungen sowie Hinweisen zur Starkregenrisikovorsorge) dem Sachgebiet Bodenschutz (zu Bedenken und Anregungen für einen schonenden Umgang mit Boden, zu Hinweisen und der Wertigkeit vorkommender Böden), zum Sachgebiet Abwasser (zur Versickerung, zur Einleitung in einen Vorfluter sowie zur Möglichkeit der Überwindung einer modifizierten Entwässerung sowie zu allgemeinen Hinweisen), zum Sachgebiet Grundwasser (zur Wasserversorge und zum Grundwasserschutz sowie zu allgemeinen Hinweisen), zum Sachgebiet Immissionsschutz (zu Verkehrslärm der K 7975, ausgehender Lärmimmissionen durch Gewerbe und Festen, zum Verkehrsaufkommen und angrenzenden Intensivobstbeständen)
  • Umweltbezogene Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Behördenunterrichtung in der ersten Verfahrensrunde (2021) gem. § 4 Abs. 2 BauGB des Regierungspräsidiums Freiburg (mit einem Verweis auf die weiterhin gültige Stellungnahme mit dem Aktenzeichen 2511//19-10722 vom 28.11.2019), des Regierungspräsidiums Tübingen (zu Belangen der Raumordnung und zu Belangen der Landwirtschaft), des Regierungspräsidiums Stuttgart (zu Bau- und Kunstdenkmalpflege, zu Archäologischer Denkmalpflege), des Regionalverband Bodensee Oberschwaben (zu raumordnerischen Belangen), des Landratsamtes Ravensburg zu dem Sachgebiet Bauleitplanung (zu Bedenken und Anregungen bei getroffenen grünordnerischen Festsetzungen), zu dem Sachgebiet Straßenbau (zur Entwässerung der Verkehrswege, zur vorgesehenen Bepflanzung, zu auftretenden Immissionen), zu dem Sachgebiet Verkehr (zum Freihalten von Sichtdreiecken durch Anpflanzungen), zu dem Sachgebiet Naturschutz (zu Betroffenheit des Suchraumes des Biotopverbundes mittlerer Standorte, zur Empfehlung/ Anregung einer Ortsrandeingrünung und dem Einsatz begrünter Dächer, zu nahe gelegenen Wildtierkorridoren), dem Sachgebiet Oberflächengewässer (zu nächstgelegenen Gewässerläufen, zur vorgesehenen Retention sowie Hinweisen zur Starkregenrisikovorsorge), dem Sachgebiet Bodenschutz (zu Bedenken und Anregungen zu festgesetzten Retentionsbereichen, zur oberirdischen Bepflanzung unterirdischer Gebäudeteile, zur Annahme der anthropogenen Überprägung vorkommender Böden, zum Verlust landwirtschaftlicher hochwertiger Böden zu Hinweisen und der Wertigkeit vorkommender Böden sowie zu den allgemein gültigen bodenschutzrechtlichen Vorgaben und zur Durchführung eines geologischen Gutachtens sowie bodenkundlicher Baubegleitung) sowie zum Sachgebiet Abwasser (zur Retention)
  • Umweltbezogene Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung der ersten Verfahrensrunde (2021) gem. § 3 Abs. 2 BauGB (zur Beeinträchtigung des Ortsbildes, dem Verlust landwirtschaftlicher Ertragsflächen, der Anlage öffentlicher Grünflächen, der Überplanung von Flächen des Biotopverbund mittlere Standorte)
  • Artenschutzrechtliches Fachgutachten des Büros Sieber in der Fassung vom 25.11.2020 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und notwendiger Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen)


Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (c.benner@horgenzell.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.


Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.


Horgenzell, den 21.06.2024


Volker Restle
Bürgermeister