Technischer Ausschuss

Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst die Aufgabengebiete Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), Versorgung und Entsorgung, Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof und Fuhrpark, Feuerlöschwesen und Zivilschutz, Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude und Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park -und Gartenanlagen.

In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über die Aufstellung, Billigung und Auslegung von Bebauungsplänen sowie die Abwägung eingegangener Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanungsverfahren, die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde, soweit dies nicht dem Bürgermeister übertragen ist bei der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB), die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB), die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB) und die Stellungnahmen der Gemeinden nach den §§ 55 und 56 LBO, wenn in den Fällen 2.2.1 bis 2.2.4 die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist, die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 LBO; die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 130.000 € im Einzelfall, planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 30.000 € im Einzelfall, soweit nicht Nr. 2.3, Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB und die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB (Sanierungsgebiet).