Verwaltungsausschuss

Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst die Aufgabengebiete Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Angelegenheiten die Jugend betreffend, Soziale und kulturelle Angelegenheiten, Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten und Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 3.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € im Einzelfall, die Stundung von Forderungen von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten von mehr als 3.000 € bis in unbeschränkter Höhe sowie von mehr als sechs Monaten und von mehr als 3.000 € bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 €, den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 3.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € beträgt, die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Gemeindeeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Grundeigentum oder grundstückseigenen Rechten, einschließlich Ausübung von Verkaufsrechten im Wert von mehr als 30.000 €, aber nicht mehr als 130.000 € im Einzelfall, die Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 2.000 €, aber nicht mehr als 5.000 € im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 10.000 €, aber nicht mehr als 40.000 € im Einzelfall, die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen (§ 78 Abs. 4 GemO) bis zu einer Höhe von 10.000 € je Einzelspende und Tourismus und Wirtschaftsförderung.