Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 (GBI. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBI. S. 631) erlässt die Gemeinde Horgenzell nachstehende
Allgemeinverfügung:
- Anlässlich des „Lichtersonntags“ (eine Aktion für die Hoffnung, die bevorstehenden Herausforderungen des Lebens wie die Klimakrise und deren Auswirkungen, Kriege und deren Folgen, häusliche Gewalt und viele weitere zu meistern sowie eine Aktion, die Mitgefühl und Solidarität für Betroffene signalisieren und zum Ausdruck bringen soll) am 24.11.2024 in Horgenzell dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr.1 LadÖG, Verkaufsstellen geöffnet sein (verkaufsoffener Sonntag).
- Der Beginn der Öffnungszeit für die Verkaufsstellen wird auf 12.00 Uhr, deren Ende auf 17.00 Uhr festgesetzt.
- Die Offenhaltung von Verkaufsstellen erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet.
- Eine Pflicht zur Offenhaltung von Verkaufsstellen besteht nicht.
- Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der Tarifverträge, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Horgenzell, Kornstraße 44, 88263 Horgenzell, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Horgenzell, den 26.09.2024
Volker Restle
Bürgermeister