Bekanntmachung zum Bebauungsplan „Hasenweiler-West“ mit Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hasenweiler" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hasenweiler-West" mit Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hasenweiler" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Westen des Ortsteils Hasenweiler und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 767, 768, 770 (Teilfläche), 770/1, 770/2, 770/3, 821 (Teilfläche), 822 (Teilfläche), 823 (Teilfläche), 825 (Teilfläche), 825/1, 826 (Teilfläche), 827/2, 827, 827/1, 829, 829/1, 832/1, 836, 835, 837, 838, 839/1, 839, 839/2. Es wird darauf hingewiesen, dass dies den vorläufigen Geltungsbereich darstellt. Der genaue Zuschnitt kann sich noch ändern. Ebenfalls ist möglich, dass einzelne Teilbereiche separat weiterentwickelt werden.

Erfordernis und Ziele der Planung:

  • Neuordnung des bestehenden Planungsrechts (Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hasenweiler" mit 1. Änderung, Ortsabrundungssatzung Hasenweiler) zur Anpassung an den Bestand und an zukünftige Entwicklungen
  • Stärkung des gewerblichen Standortes durch die Ermöglichung betrieblicher Erweiterungen zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen
  • Berücksichtigung bestehender betrieblicher und baulicher Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerungen
  • abschließende Steuerung der baulichen Entwicklung in diesem Gebiet durch verbindliche Vorgaben (qualifizierter Bebauungsplan)
  • Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für die bestehenden Strukturen, Konfliktlösung im Rahmen gutachterlicher Untersuchungen und entsprechende Aufnahme von Festsetzungen
  • Ausarbeitung einer zukunftsgerichteten und –fähigen Planung für weitere Entwicklungen im Rahmen einer geordneten städtebaulich sinnvollen Funktion
  • Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Bebauungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).

 

Horgenzell, den 12.04.2024

 

Volker Restle

Bürgermeister