Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Horgenzell-Wilhelmsdorf hat am 17.10.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern und hat den Vorentwurf in der Fassung vom 17.10.2024 gebilligt. Durch die Änderung ist die Umwidmung einer Fläche für Landwirtschaft in eine gemischte Baufläche mit Flächen für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung „Feuerwehr, Rettungswache und Bauhof“ in Esenhausen vorgesehen.
Der Beschluss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Horgenzell-Wilhelmsdorf zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Das Plangebiet ist im abgedruckten Plan durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, welche von der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft am 17.10.2024 beschlossen wurde, durch Auslegung in der Zeit von Montag, den 18.11.2024 bis einschließlich Montag, den 23.12.2024 statt.
Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit, Plan und Text zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans auf der Homepage der Gemeinde Wilhelmsdorf (unter: https://www.gemeinde-wilhelmsdorf.de/rathaus-service/bauen-wohnen/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren) sowie auf der Homepage der Gemeinde Horgenzell (unter: https://www.horgenzell.de/Aktuelles/Bekanntmachungen) im Verfahren einzusehen und sich hierzu schriftlich oder zur Niederschrift zu äußern.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 17.10.2024 in der Zeit von Montag, den 18.11.2024 bis einschließlich Montag, den 23.12.2024
• in Horgenzell, Rathaus, Zimmer Nr. 13, Kornstraße 44, 88263 Horgenzell
• in Wilhelmsdorf, Rathaus, Zimmer Nr. 21, Saalplatz 7, 88271 Wilhelmsdorf
während der üblichen Öffnungszeiten (Gemeinde Wilhelmsdorf: Montag – Freitag 8:00 bis 12:15 Uhr, zusätzlich montags 14:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags 15:00 bis 18:00 Uhr und Gemeinde Horgenzell: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, zusätzlich dienstags 14:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB bei der Beschlussfassung über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Horgenzell, 15.11.2024
Sandra Flucht
Bürgermeisterin