Bekanntmachung zum Bebauungsplan "Häldele II" in Horgenzell und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.05.2024 den Entwurf zum Bebauungsplan "Häldele II" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 28.04.2024 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Häldele II" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde von der Gemeinde Horgenzell im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB eingeleitet. In Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) zur Unanwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens und nach Einführung des § 215a BauGB zum 01.01.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Horgenzell beschlossen, dass das Verfahren zum Bebauungsplan "Häldele II" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu gemäß § 215a Abs. 3 BauGB mit der Maßgabe beendet wird, dass die Eingriffe nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nicht anwendbar sind. Für das Verfahren gilt in der Folge die Kompensationspflicht gemäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umweltberichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB. Gemäß § 215a BauGB weiterhin anwendbar ist § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, so dass eine Pflicht zur Änderung des Flächennutzungsplanes entfällt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Das Plangebiet liegt im Südwesten des Hauptortes Horgenzell und umfasst folgende Grundstücke: Fl.-Nrn. 6 (Teilfläche), 69 (Teilfläche), 69/1 und 69/2 (Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Ausgleich erfolgt über das Ökokonto der Gemeinde Horgenzell. Die Maßnahmenflächen finden sich zum einen nördlich und südlich von Danketsweiler im Bereich von Reute und Bergäcker auf Fl.-Nrn. 184 und Fl.-Nrn. 394 der Gemeinde Horgenzell. Des Weiteren liegen sie liegen südwestlich und östlich von Detzenweiler auf Fl.-Nrn. 53, 54, 67 und 69 der Gemeinde Horgenzell sowie südwestlich und östlich von Detzenweiler auf dem Fl.-Nrn. 66/1 der Gemeinde Horgenzell. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 28.04.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 21.06.2024 bis 22.07.2024 im Internet auf der Internetseite der Gemeinde Horgenzell veröffentlicht.


Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegen der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 28.04.2024 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit 21.06.2024 bis 22.07.2024 im Rathaus der Gemeinde Horgenzell (Kornstraße 44, 88263 Horgenzell), Zimmer 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel vormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage sowie mittwochs ganztägig geschlossen ist.) Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 28.04.2024 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.horgenzell.de/buergerservice/bekanntmachungen/bekanntmachungen-bauleitplanung/
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.


Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:

 

  • Umweltbericht in der Fassung vom 28.04.2024 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung
  • Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 20.09.2019 im Landratsamt Ravensburg (ergänzter Vermerk vom 04.11.2019) des Regierungspräsidiums Freiburg (Hinweise zur Geotechnik, Boden, Mineralische Rohstoffe, Grundwasser, Bergbau, Geotopschutz und allgemeinen Hinweisen), des Regierungspräsidiums Tübingen (zu Belangen der Raumordnung, zu Belangen der Landwirtschaft und zu Belangen des Naturschutzes), des Landratsamtes Ravensburg zu dem Sachgebiet Naturschutz (zur Verfahrenswahl und dessen Inhalte, zum nahe gelegenen FHH-Gebiet und zur Vermeidung negativer Auswirkung auf dieses, zu artenschutzrechtlichen Konflikten und vorgesehenen CEF-Maßnahmen, zur Betroffenheit des Biotopverbundes, zu Anregungen und Bedenken im Bezug auf die Gestaltung des Retentionsbereich, zu notwendigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen), dem Sachgebiet Oberflächengewässer (zum Oberflächenwasserabfluss und möglichen Beeinträchtigungen sowie Hinweisen zur Starkregenrisikovorsorge), dem Sachgebiet Bodenschutz (zu Bedenken und Anregungen für einen schonenden Umgang mit Boden, zu Hinweisen und der Wertigkeit vorkommender Böden), dem Sachgebiet Altlasten (zu den Einträgen im Bodenschutz- und Altlastenkataster) zum Sachgebiet Abwasser (zur Erschließung des Gebiets, zum Umgang mit Schmutz- und Regenwasser, zur Versickerung und zur Einleitung in einen Vorfluter sowie Möglichkeiten der Überwindung, zu weiteren wasserrelevanten Hinweise), zum Sachgebiet Grundwasser (zu Belangen der Wasserversorgung, zu Bedenken und Anregungen bei der Grundwasserbenutzung sowie weitere Grundwasserrelevante Hinweise), zum Sachgebiet Immissionsschutz (zu einwirkenden Lärmimmissionen des nahen Sportplatzes) sowie des Sachgebietes Planungsrecht (zu den festgesetzten Grün- und Retentionsflächen).
  • Umweltbezogene Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Behördenunterrichtung in der ersten Verfahrensrunde gem. § 4 Abs. 2 BauGB des Regierungspräsidiums Freiburg (mit einem Verweis auf die weiterhin gültige Stellungnahme Aktenzeichen 2511//19-07430 vom 02.09.2019), des Regierungspräsidiums Tübingen (zu Belangen der Raumordnung, zu Belangen der Landwirtschaft und zu Belangen des Naturschutzes), des Regionalverband Bodensee Oberschwaben (zu raumordnerischen Belangen), des Landratsamtes Ravensburg zu dem Sachgebiet Bauleitplanung (zu Bedenken und Anregungen bei getroffenen grünordnerischen Festsetzungen), zu dem Sachgebiet Verkehr (zu Sichtfeldern und Anpflanzungen), zum Sachgebiet Gewerbeaufsicht (zu Konflikten im Bereich des Immissionsschutzes) zu dem Sachgebiet Naturschutz (zu Belangen des Artenschutzes sowie Bedenken und Anregungen im Bezug auf getroffene öffentliche Grünflächen und der Hinweis auf Vorgaben zur insektenschonenden Beleuchtung), dem Sachgebiet Oberflächengewässer (zu nächstgelegenen Gewässerläufen, zum Oberflächenwasserabfluss und möglichen Beeinträchtigungen sowie Hinweisen zur Starkregenrisikovorsorge), dem Sachgebiet Bodenschutz (zu Bedenken und Anregungen für einen schonenden Umgang mit Boden, zu den Inhalten der Abarbeitung der Umweltbelange sowie zu den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, zu Hinweisen und der Wertigkeit vorkommender Böden sowie zu den allgemein gültigen bodenschutzrechtlichen Vorgaben und zur Durchführung eines geologischen Gutachtens sowie baukundliche Baubegleitung), zum Sachgebiet Abwasser (zur Retention von Niederschlagswasser), des Bund für Umwelt und Naturschutz (zu grundsätzlichen und artenschutzrechtlichen Bedenken in Bezug auf das Fehlen einer Umweltprüfung)
  • Umweltbezogene Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung der ersten Verfahrensrunde gem. § 3 Abs. 2 BauGB (zu Lärmimmissionen durch Verkehr, zu Brutplätzen der Feldlerche, zur touristischen Entwicklung der Gemeinde, zum Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen, zum Verlust des Naherholungsweges, zu Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, zur brüchigen Tragschicht, zur Beeinträchtigung von Fledermausflugschneisen, zur Zunahme von Emissionen, zum Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Böden)
  • Umweltbezogene Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung der zweiten Verfahrensrunde gem. § 3 Abs. 2 BauGB (zur Zunahme vom von Lärm und Abgasen, zu artenschutzrechtlichen Bedenken)
  • Umweltbezogene Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Behördenunterrichtung in der zweiten Verfahrensrunde gem. § 4 Abs. 2 BauGB des Regierungspräsidiums Freiburg (mit einem Verweis auf die weiterhin gültige Stellungnahme mit dem Aktenzeichen 2511//19-07430 vom 02.09.2019 bzw. 2511//21-05237 vom 15.06.2021), des Regierungspräsidiums Tübingen (zu Belangen der Raumordnung und zu Belangen des Naturschutzes), des Landratsamtes Ravensburg zu dem Sachgebiet Bauleitplanung (zu Bedenken und Anregungen bei getroffenen grünordnerischen Festsetzungen), zu dem Sachgebiet Naturschutz (zu Belangen des Artenschutzes sowie Bedenken und Anregungen in Bezug auf den Biotopverbund), dem Sachgebiet Abwasser (mit Anregungen und Bedenken zum vorgesehenen Retentionsbereich), dem Sachgebiet Oberflächengewässer (zum Oberflächenwasserabfluss und möglichen Beeinträchtigungen), zu dem Sachgebiet Verkehr (zu Sichtfeldern und Anpflanzungen)
  • Artenschutzrechtliches Fachgutachten der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 15.01.2021 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und der Betroffenheit der Feldlerche sowie CEF-Maßnahmen)

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (c.benner@horgenzell.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.


Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.


Horgenzell, den 14.06.2024


Volker Restle
Bürgermeister